Allgemeine Einkaufsbedingungen DECTRIS AG


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1. Gegenstand und Geltung der Einkaufsbedingungen 

Mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) werden Verantwortlichkeiten zwischen DECTRIS AG  (DECTRIS) und den Lieferanten geregelt. Die AEB gelten für sämtliche Bestellungen von DECTRIS, auch wenn im Einzelfall nicht darauf verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind wegbedungen.

 

2. Vertragsabschluss und Vertragsbestandteile

Offerten des Lieferanten erfolgen unentgeltlich.

Ein Vertragsverhältnis kommt zustande, wenn DECTRIS dem Lieferanten eine Bestellung zustellt oder wenn die Parteien einen schriftlichen Vertrag abschliessen. Abweichungen von diesen AEB sind nur gültig, wenn sie in der Bestellung oder im Vertrag ausdrücklich referenziert werden.

 

3. Leistungen und Produktspezifikationen

Der Lieferant stellt Produkte nach vorgegebenen Spezifikationen im Auftrag von DECTRIS her.

Der Lieferant verpflichtet sich, gelieferte Produkte an DECTRIS ausschliesslich gemäss den von DECTRIS definierten Produktspezifikationen und technischen Dokumenten herzustellen und zu liefern. 

Der Lieferant bestätigt mit der Auftragsbestätigung:

  • Dass alle in der Bestellung vorgegebenen technischen Unterlagen vorliegen.
  • Dass allen betroffenen Stellen diese technischen Unterlagen zur Verfügung stehen.

Der Lieferant verpflichtet sich, DECTRIS über alle Änderungen im Herstellungsverfahren und in den Einsatzstoffen für die Produkte zu informieren, wenn solche nach seinem Ermessen Einfluss auf die Produktqualität haben könnten.

 

4. Lieferbedingungen

Für Lieferungen gelten die in der Bestellung erwähnten Bedingungen der Incoterms 2020, mangels besonderer Abrede DDP am Betriebsstandort von DECTRIS. Das Eigentum wird in dem Zeitpunkt auf DECTRIS übertragen, in welchem Nutzen und Gefahr gemäss den anwendbaren Incoterms-Bedingungen übergehen.

Der Lieferant informiert DECTRIS über allfällige Exportbeschränkungen und Importvorschriften vom Herkunftsort bis zum Betriebsstandort von DECTRIS und garantiert deren Einhaltung.

 

5. Mitarbeitende, Subunternehmer und Unterlieferanten

Der Lieferant setzt nur qualifizierte Mitarbeitende ein und hält die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz sowie zum Sozialversicherungs- und Steuerrecht ein.

Der Beizug von Subunternehmern setzt die vorgängige schriftliche Zustimmung von DECTRIS voraus. Für Leistungen seiner Subunternehmer steht der Lieferant ein wie für seine eigenen.

Sofern DECTRIS und der Lieferant für Lieferungen bestimmte Unterlieferanten vereinbaren, gelten diese als verbindlich und dürfen vom Lieferanten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DECTRIS geändert werden.

 

6. Termine und Verzug

Der Lieferant erbringt die Leistungen gemäss den vereinbarten Terminen. Er informiert DECTRIS unverzüglich über sich abzeichnende Terminverzögerungen.

 

7. Werkzeuge

Werkzeuge (einschliesslich Muster und Modelle) sowie sonstige Unterlagen (z.B. Pläne, Berechnungen), welche DECTRIS dem Lieferanten zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von DECTRIS und sind vom Lieferanten klar als solche zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Werkzeuge und Unterlagen, welche der Lieferant im Auftrag von DECTRIS fertigt oder hat fertigen lassen und die von DECTRIS bezahlt wurden. Sämtliche Immaterialgüterrechte stehen ausschliesslich DECTRIS zu. Werkzeuge und Unterlagen dürfen vom Lieferanten nur zur Ausführung der Bestellungen von DECTRIS verwendet werden. Sie sind DECTRIS auf erste Aufforderung hin zurückzugeben.

Werkzeuge werden vom Lieferanten auf eigene Kosten gewartet. Bis zur Rückgabe an DECTRIS trägt der Lieferant das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung.

 

8. Immaterialgüterrechte

Alle Immaterialgüterrechte an Arbeitsergebnissen, die vom Lieferanten allein oder in Zusammenarbeit mit DECTRIS geschaffen werden, stehen ausschliesslich DECTRIS zu. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeitenden und Subunternehmer dieser Rechteübertragung zugestimmt haben.

 

9. Qualitätssicherungssystem

Der Lieferant erstellt für die an DECTRIS zu liefernden Produkte einen Qualitätssicherungsablauf. 

Dieser enthält Angaben über die Qualitätsprüfungen vom Rohmaterial über den Herstellprozess bis zum Warenausgang.

Der Lieferant gibt DECTRIS jederzeit Einsicht in dieses Qualitätssicherungssystem.

 

10. Verpackung und Kennzeichnung

Der Lieferant ist für den Schutz der von ihm gelieferten Produkte verantwortlich und hat eine geeignete Verpackung / Umverpackung bzw. Transportmittel zu verwenden.

Wenn eine Verpackungsvorschrift von DECTRIS vorliegt, ist diese als Bestandteil der Spezifikation zu erachten.

Bei Anlieferung müssen sowohl die (Um-) Verpackungen als auch die Produkte gekennzeichnet sein.

Lieferschein und Verpackungseinheiten (Umverpackungen, Einzelverpackungen) sind mindestens zu kennzeichnen mit:

  • Bestell- / Auftragsnummer
  • Menge und Einheit
  • DECTRIS-Zeichnungsnummer mit Indexangaben
  • Hinweise auf Teil- oder Restlieferung
  • Chargen- / Lauf- / Serialnummern (falls gefordert)

Transportkosten von unaufgeforderten Teillieferungen sind vom Lieferanten zu tragen.

 

11. Prüfmittel und –Geräte

Es ist ein System zur regelmäßigen Überprüfung nachzuweisen, welches sicherstellt, dass fehlerhafte Prüfmittel und –Geräte frühzeitig erkannt werden. Diese sind so auszuwählen und zu kalibrieren, dass sie geeignet sind, die Spezifikationen der Produkte zu überprüfen.

 

12. Meldung von Vorkommnissen, Produktbeobachtung, RoHS

Der Lieferant verpflichtet sich, DECTRIS unverzüglich über bekanntgewordene Produktrisiken/Funktionsstörungen der von ihm hergestellten Produkte zu informieren.

Der Lieferant stellt sicher, dass die gelieferten Produkte immer konform mit sämtlichen anwendbaren Normen sind, insbesondere mit den jeweils geltenden EU-Rechtsakten zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ("RoHS").

 

13. Gewährleistung

Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte die vereinbarten sowie die vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, frei von Mängeln sind und den anwendbaren Normen entsprechen.

Nach einer Mängelrüge stellt der Lieferant DECTRIS so schnell als möglich eine schriftliche Stellungnahme mit ggf. einer Ursachenanalyse zu.

Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten richtet sich nach den Bestimmungen in den vorliegenden AEB, subsidiär nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im konkreten Vertragsverhältnis nichts anderes vereinbart wurde.

Der Lieferant stellt DECTRIS auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung erhoben werden. 

Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate ab Inbetriebnahme der Produkte, zu denen der Liefergegenstand eine Teilkomponente bildet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Innerhalb dieser Frist kann DECTRIS jederzeit Mängel anzeigen.

Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach Wahl durch DECTRIS kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. Bei wesentlichen Mängeln kann Dectris zudem vom Vertrag zurücktreten.

In dringenden Fällen ist DECTRIS nach Anzeige an den Lieferant berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.

Wird gemäss dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist DECTRS  berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Lieferanten nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferanten die gesamte Lieferung zu überprüfen. 

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport  und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund des Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher durch DECTRIS schnellstmöglich an den Lieferanten erfolgen.

 

14. Haftung

Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird DECTRIS von Dritten oder von staatlichen Behörden im Zusammenhang mit Leistungen des Lieferanten in Anspruch genommen, ist der Lieferant zur Schadloshaltung verpflichtet. Schadenersatzansprüche verjähren unabhängig allfälliger kürzerer Gewährleistungsfristen nach 10 Jahren ab Entstehung.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflicht- und Produktehaftpflichtversicherung zu unterhalten. DECTRIS kann jederzeit einen diesbezüglichen Nachweis verlangen.

 

15. Vergütung und Rechnungsstellung

DECTRIS bezahlt dem Lieferanten die in der Bestellung bezeichnete Vergütung.

Die Vergütung deckt die nach Inocterms anwendbaren Lieferkosten (Frachtkosten, Zölle, Versicherungskosten) sowie mangels anderer Abrede alle weiteren Nebenkosten, Verpackungskosten, Spesen, Sozialleistungen für eingesetztes Personal und mit der Leistung verbundene Steuern und Abgaben. Ausgenommen ist die Mehrwertsteuer, welche separat ausgewiesen wird.

Rechnungen sind in elektronischer Form direkt an accounting@DECTRIS.com zu senden. Sollte dies nicht möglich sein, können Rechnungen auch auf dem Postweg zugestellt werden. Es dürfen nicht beide Zustellungswege gleichzeitig gewählt werden, entweder Postzustellung oder E-Mail.

Berechtigte Rechnungen des Lieferanten werden mangels anderer Abrede nach Erbringung der Leistungen zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tagen ab Eingang der Rechnung bei DECTRIS.

Pro Bestellung ist nur eine Rechnung zu stellen, ausgenommen DECTRIS wünscht explizit Teillieferung. In diesem Fall sind Teilrechnungen zulässig. 

 
16. Geheimhaltung und Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Informationen und Daten von DECTRIS, von denen er bei der Leistungserbringung Kenntnis erhält. Die Geheimhaltungspflicht umfasst auch das Verbot der Verwendung für vertragsfremde Zwecke und gilt über die Vertragsbeendigung hinaus, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Nicht der Geheimhaltung unterliegen Informationen, die allgemein bekannt sind oder die vom Lieferanten unabhängig vom Vertragsverhältnis rechtmässig erworben werden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Offenlegungspflichten. Der Lieferant stellt sicher, dass Mitarbeitende, Hilfspersonen und Subunternehmer ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

Bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten hält der Lieferant die Vorschriften des Datenschutzes ein.

 

17. Konventionalstrafe

Verletzt der Lieferant die Geheimhaltungspflicht oder die Immaterialgüterrechte, so schuldet er eine Konventionalstrafe von CHF 100'000 pro Ereignis. Die Konventionalstrafe befreit nicht von der weiteren Einhaltung der vertraglichen Pflichten und deren gerichtliche Durchsetzung sowie weiterer Schadenersatz bleiben vorbehalten.

 

18. Allgemeines

Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Sollte eine vertragliche Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegenüber DECTRIS setzt die schriftliche Zustimmung von DECTRIS voraus.

 

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Diese Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.

Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bestellungen und Verträgen auf der Basis dieser AEB ist Baden, Schweiz. DECTRIS ist berechtigt, Ansprüche am Sitz des Lieferanten geltend zu machen.